Die gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaften


Die Berufsgenossenschaften schützen die bei ihr Versicherten im Rahmen von 

                                               >     Unfallverletzungen,

                                              >     Berufserkrankungen.

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass es in diesen Sachverhalten keine Probleme geben dürfte.

Die allgemeine Lebenserfahrung und die Feststellung:

Es werden immer häufiger sozialgerichtliche Prozesse gegen die  gesetzliche  Unfallversicherung geführt, dies weist auf eine Verunsicherung
hin.

Um die Verunsicherung zu lösen, sollen einige Problemfelder dargestellt werden.


Der Arbeitsunfall:

Der Arbeitsunfall setzt voraus: Auf den Körper von außen einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.

Das Erfordernis der zeitlichen Begrenzung ist erfüllt, wenn das schädigende Ereignis während der Arbeitsschicht, auf dem Wege von der Arbeitsstelle oder zur Arbeitsstelle eingetreten ist.


Konfliktbeispiel:

Während der Arbeitszeit stolpert ein Arbeitnehmer über ein am Boden liegendes Werkzeug;

er verletzt sich am Kniegelenk; es liegt eine „Verdrehung“ vor, die sogar zu einem blutigen Kniegelenkserguss führt;

Jahre zuvor wurde der Arbeitnehmer am Kniegelenk arthroskopiert ohne dass ein krankhafter  Befund festzustellen war;

der jetzige Unfall führt zu einer Dauerschädigung  mit Einsteifung des Kniegelenkes; 

nach den Vorgaben aus der unfallmedizinischen Literatur wäre sogar eine rentenberechtigte Leistungspflicht gegeben.

Diese wird von der Berufsgenossenschaft abgelehnt.


Der Hintergrund:

Von Seiten der Berufsgenossenschaft wird ein so genannter
                                                         „Beratungsarzt“
eingeschaltet.

Dieser hat regelmäßig den Unfallverletzten gar nicht gesehen.
In verkürzter Form „urteilt“ dieser nicht selten dahingehend:

Es liegt eine Vorschädigung des Kniegelenkes vor, die mit der vor Jahren ausgeführten Kniegelenksspiegelung in Zusammenhang steht.

Der Unfall, dessen Dynamik der „Beratungsarzt“ vielfach nicht oder nur ungenau kennt, wird gar nicht erst sachgerecht zur Kenntnis genommen.

Dann ist für den Unfallverletzten der Konflikt da, denn auf der Basis dieser „Beratung“ erfolgt eine „Bescheiderteilung“.

Ohne den Textwortlaut zu zitieren:

       Das Verfahren ist nach § 200 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit
       § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nicht statthaft.

Der Unfallverletzte hat ein Widerspruchsrecht im Verfahren und muss in der Sache darauf hingewiesen werden, dass er das Recht hat einen 

                                                    Vertrauensgutachter seiner Auswahl
zu benennen.

Die Stellungnahme des „Beratungsarztes“ wäre demnach hinfällig und aus der Verwaltungsakte zu entfernen.


Wichtige geltende Grundsätze, die angewandt werden müssen:

Vielfach wird ein Unfallschaden dahingehend interpretiert, dass der Schaden nur bei „Gelegenheit“ eingetreten sei und vielmehr auf einer Vorschädigung beruhe.

Im Konfliktbeispiel: Durch die Kniegelenksspiegelung sei eine Vorschädigung belegt.

Fachlich: Es wird angenommen, dass zwei Sachverhalte miteinander konkurrieren.

Daher die Rechtssprechung:
Zur Frage der so genannten „Gelegenheitsursache“.
Besser:  Anwendungsfall der der konkurrierenden Kausalität

Landessozialgericht (LSG) 10.03.1955

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt den Versicherten in dem Zustand, in dem er sich bei der Aufnahme seiner Tätigkeit befindet, auch wenn dieser Zustand etwa eine größere Verletzungsgefährdung begründet.

Bestätigung durch das Bundessozialgericht: BSG 06.12.89: 2 RU 7/89

Präzisierung der Kausalitätslehre unter medizinischen Kriterien, Ausschluss subjektiver Vermutungen.

Kommt als Ursache für eine Verletzung neben einer betriebsbedingten äußeren Einwirkung auch eine bereits vorhandene körpereigene Vorschädigung in Betracht, so reicht für den Ausschluss des Versicherungsschutzes die bloße Vermutung nicht aus, dass die Unfallfolge (Schadensbild) wegen einer vorhandenen körpereigenen Vorschädigung eingetreten ist.

Damit sind die grundlegenden Bedingungen an der Schnittstelle Sozialrecht / Unfall- und Sozialmedizin gekennzeichnet.

Nur auf dieser Basis kann daher eine gutachterliche Äußerung mit dem Ziel der Bewertung erfolgen.

Im Konfliktbeispiel:
Es liegt bezogen auf die Kniegelenksspiegelung, auch unter dem Aspekt der zitierten Urteile, die unumstößlich sind gar keine „konkurrierende Kausalität“ vor.

Unabhängige Beratung und Beurteilung können Sie durch den leitenden Arzt der Pesch Consult GmbH, als erfahrenen Unfallarzt und Sozialmediziner erwarten.

Damit sind Ihnen drei Grundstrukturen an die Hand gegeben, die einen Konflikt vermeiden oder unter diesen Bedingungen auflösen können.


Übernahme der Kosten

Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet die Kosten zu tragen bei:

  • erstmalige Rentenfestsetzung
  • Nachprüfung
  • Widerspruch
  • Verschlimmerungsantrag



 Copyright © Irene und Dr. Rainer Althaus